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Nachfolgender Text stammt, mit freundlicher Genehmigung, vom Deutschen Konsulat auf Gran Canaria und wurde uns "zugesteckt" von den Teneriffa Nachrichten

Deutsches Konsulat Anschrift:
Calle Albareda 3-2°
35007 Las Palmas de Gran Canaria
Tel: (0034) 928 49 18 80
Tel: (0034) 928 49 18 70 (Paßstelle)
Fax: (0034) 928 26 27 31
e-mail: zreg@lasp.auswaertiges-amt.de


Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung

Den wenigsten Menschen behagt die Vorstellung, eines Tages ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Daher vermeiden es die meisten, sich auf eine solche Situation einzustellen und entsprechend vorzubereiten. Eine schwere Krankheit oder ein Unfall kann jedoch jeden treffen - und kaum jemandem dürfte es völlig egal sein, wer dann welche Entscheidungen trifft.
Um sicherzustellen, dass auch dann Ihr Wille berücksichtigt wird, wenn Sie nicht mehr selbständig entscheiden können, ist eine entsprechende Vorsorge wichtig. Sie können im Voraus festlegen, was im Ernstfall geschehen soll. Welche ärztlichen Maßnahmen sollen vorgenommen werden? Wer soll Ihre rechtlichen Angelegenheiten regeln? Über diese und weitere Fragen können Sie durch eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung in Ihrem Sinne entscheiden.

1. Patientenverfügung (manifestación anticipada de voluntad)
Ärzte brauchen für jede Behandlung die Zustimmung des Betroffenen. Im Normalfall ist der Patient fähig, eine eigenständige Entscheidung zu treffen und diese Zustimmung selbst zu erteilen. Für den Fall, dass diese Entscheidung nicht mehr möglich ist, können Sie mit einer Patientenverfügung vorsorgen.
Die Patientenverfügung ist in Europa noch nicht einheitlich geregelt. In Spanien ist sie seit kurzem gesetzlich geregelt, d.h. das Gesetz schreibt vor, in welcher Form sie zu erstellen ist. In Deutschland gibt es zur Zeit keine vergleichbaren Regelungen. Im Folgenden wird daher auf die Rechtslage in Spanien, - genauer gesagt in den jeweiligen Autonomen Regionen - und das in Deutschland übliche Verfahren getrennt eingegangen.

a) Erstellen einer Patientenverfügung
aa) Erstellen einer nach kanarischem Recht wirksamen Patientenverfügung Seit März 2006 ist die Erstellung einer Patientenverfügung, einer so genannten manifestación anticapada de voluntad für die Kanarischen Inseln gesetzlich geregelt. Den spanischen Gesetzestext finden Sie unter http://www.gobiernodecanarias.org/boc/2006/043/001.html.
Ein bestimmter Inhalt ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Es wird lediglich ein Rahmen genannt, in dem sich die Patientenverfügung inhaltlich bewegen sollte. So schlägt das Gesetz vor zu regeln, wie Sie im Falle einer unheilbaren Krankheit medizinisch versorgt werden möchten, wer an Ihrer Stelle Ansprechpartner für die Ärzte und das Krankenhauspersonal sein soll, ob für Sie im Falle des Todes eine Organspende in Frage kommt und was generell mit Ihren sterblichen Überresten zu geschehen hat.
Für den Inhalt einer Patientenverfügung können Sie sich an dem untenstehenden Muster orientieren. Da diese Erklärung jedoch auf Ihre individuellen Wünsche abgestimmt sein sollte, empfiehlt das Konsulat eine fachliche Beratung durch einen Arzt, Rechtsanwalt oder Notar.
Für die rechtswirksame Gestaltung einer Patientenverfügung sieht das spanische bzw. kanarische Recht zwingend vor, dass sie vor einer der drei folgenden Personen bzw. Personengruppen erstellt werden muss:
zur Niederschrift eines spanischen Notars oder
vor einem Beamten des Registers für Patientenverfügungen oder
vor drei Zeugen, die mit dem Ersteller der Verfügung nicht verwandt oder verschwägert sind und in keinem beruflichen Verhältnis zueinander stehen.
Für deutsche Staatsangehörige ist die Erstellung der Patientenverfügung vor einem spanischen Notar wahrscheinlich die sicherste Vorgehensweise. Viele spanische Notare beurkunden auch zweisprachig (spanisch und deutsch): Entweder beherrschen sie selbst die deutsche Sprache fließend oder sie ziehen einen allgemein vereidigten Übersetzer hinzu. Damit schaffen Sie Sicherheit sowohl für (spanischsprachige) Ärzte und Behörden als auch für (deutschsprachige) Freunde und Verwandte.
Hinzu kommt, dass ein spanischer Notar umfassend mit den gesetzlichen Vorschriften vertraut ist und Sie daher auch über den Inhalt und den Umfang der Verfügung beraten kann.
Beurkundete Erklärungen haben stets den Vorteil, dass sie ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden. Spanische Notare müssen die Identität und die Geschäftsfähigkeit des Erstellers der Patientenverfügung genau prüfen. Daher kann die Gültigkeit der Erklärung im Ernstfall nur sehr schwer in Zweifel gezogen werden.
Gleichermaßen empfehlenswert ist die Erstellung einer Patientenverfügung vor dem Beamten des Registers für Patientenverfügungen im kanarischen Gesundheitsministerium (Consejería de Sanidad). Ein Termin kann unter der Rufnummer 012 vereinbart werden. Personen, die der spanischen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, sollten sich von einem vereidigten Übersetzer begleiten lassen.
Im kanarischen Gesundheitsministerium wird seit Juli 2006 ein zentrales Register für Patientenverfügungen, das Registro de Manifestaciones Anticipadas de Voluntad, geführt.
Die Anschriften lauten:
Consejería de Sanidad
Plaza Dr. Juan Bosch Millares, 1 - 4°
35004 Las Palmas de Gran Canaria

Consejería de Sanidad
Rambla General Franco, 53
38006 Santa Cruz de Tenerife

Bei Verfügungen, die vor einem spanischen Notar erstellt wurden, ist die Registrierung freiwillig. Sie erfolgt unter Vorlage Ihres Passes und der Verfügung vor dem zuständigen Beamten des Registers.
Eine solche Vorgehensweise empfiehlt sich, da Ihnen und Ihrem Notar nach der - kostenlosen - Registrierung eine Kennziffer zugeteilt wird, unter der Ihre Patientenverfügung verwahrt wird. Wenn Sie diese Kennziffer zum Beispiel in Ihrer Brieftasche mit sich führen, ist es nach Auffinden die Pflicht des Arztes oder des Krankenhauses, sich über den Inhalt Ihrer Verfügung zu informieren. Die kanarischen Kassenärzte (medicos de la seguridad social) haben Zugriff auf die Datenbanken mit den registrierten Patientenverfügungen und können diese im Bedarfsfall jederzeit einsehen. Eine Patientenverfügung, die die oben genannten Formvorschriften nicht einhält, ist für die Kanarischen Inseln rechtlich unwirksam und muss daher von Ärzten und Behörden in Spanien nicht anerkannt und befolgt werden!
bb) Erstellen einer nach deutschem Recht wirksamen Patientenverfügung Gesetzlich ist die Patientenverfügung in Deutschland nicht geregelt. Dennoch müssen sich auch deutsche Ärzte bei Vorliegen einer solchen Erklärung nach ihrem Inhalt richten. Das folgt aus einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, der so das Selbstbestimmungsrecht des Patienten auch dann noch schützt, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, selbständig zu entscheiden. Die Missachtung des Patientenwillens kann für den Arzt gegebenenfalls als Körperverletzung strafbar sein.
Entgegen der weit verbreiteten Annahme haben Angehörige und Ehegatten keinerlei Entscheidungsbefugnis über die vorzunehmenden medizinischen Maßnahmen. Ihre Einschätzungen spielen lediglich dann eine Rolle, wenn der Wille des Patienten nicht eindeutig festzustellen ist.
In Ermangelung einer gesetzlichen Bestimmung gibt es in Deutschland weder inhaltliche noch formelle Vorschriften für die Errichtung einer Patientenverfügung. Zum Zeitpunkt der Abfassung der Erklärung muss der Patient jedoch einwilligungsfähig gewesen sein, d.h. er muss die Bedeutung und Tragweite dieser Erklärung erkannt haben.
Auch bei einer für den deutschen Rechtsbereich erstellen Patientenverfügung ist in diesem Zusammenhang die Beurkundung durch einen Notar von Vorteil. Notare müssen die Identität und die Geschäftsfähigkeit des Erstellers der Patientenverfügung genau prüfen. Daher kann die Erklärung im Ernstfall nur sehr schwer wegen angeblich fehlender Einwilligungsfähigkeit für unwirksam erklärt werden.
Des weiteren wird empfohlen, die Patientenverfügung so genau und individuell wie möglich und in medizinischer Fachsprache abzufassen; hier bietet sich ein vorheriges Gespräch mit dem Arzt Ihres Vertrauens an. So vermeiden Sie eine Unwirksamkeit Ihrer Verfügung auf Grund von widersprüchlichen oder unklaren Aussagen. Zudem können Sie sich für die Erstellung einer in Deutschland wirksamen Patientenverfügung an dem untenstehenden Muster orientieren.

Auch in Deutschland wurde mittlerweile ein Zentrales Vorsorgeregister von der Bundesnotarkammer eingerichtet. Hier können Sie Ihre Patientenverfügung registrieren lassen. Unter www.vorsorgeregister.de können Sie Ihre Verfügung gegen eine Gebühr von zur Zeit 15.- EUR online eintragen lassen. Eine andere Möglichkeit ist die Anforderung eines Anmeldeformulars bei der Bundesnotarkammer:
Bundesnotarkammer
- Zentrales Vorsorgeregister -
Postfach 080 151
10001 Berlin

Im Unterschied zum kanarischen Zentralregister verwahrt das deutsche Zentrale Vorsorgeregister nicht das Dokument an sich, sondern nimmt nur die wesentlichen Daten auf. Die Verfügung selbst bleibt in Ihrem Besitz.
Problematisch ist schließlich oft noch, dass die Patientenverfügung in Notfallsituationen nicht vorliegt. Daher sollten Sie stets einen Hinweis auf den Aufbewahrungsort mit sich führen, zum Beispiel in der Brieftasche.

b) Änderung oder Aufhebung einer Patientenverfügung
aa) Änderung oder Aufhebung einer Patientenverfügung nach kanarischem Recht Ihre einmal getroffene Verfügung können Sie jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Register ändern oder aufheben. Wie dies geschehen soll - ob mündlich oder schriftlich - können Sie selber in der Patientenverfügung bestimmen. Eine geänderte Verfügung ersetzt die vorhergehende Version vollständig. Daher müssen Sie auch diejenigen Punkte, die unverändert beibehalten werden sollen, wieder in die neue Version aufnehmen. Heben Sie die Patientenverfügung auf, ohne eine Neue zu erstellen, wird sie nach Ihrer entsprechenden Mitteilung aus dem Register für Patientenverfügungen entfernt.
bb) Änderung und Aufhebung einer Patientenverfügung nach deutschem Recht Ebenso wie die Erstellung ist auch die Änderung oder Aufhebung einer Patientenverfügung in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Daher kann die Verfügung von ihrem Verfasser jederzeit sowohl schriftlich als auch mündlich aufgehoben oder abgeändert werden. Wenn Ihre Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen ist, können Sie die Eintragung auf dem Postweg ändern oder löschen lassen.
Dazu müssen Sie die bei der Eintragung erhaltene Registernummer sowie die Buchungsnummer mitteilen.

2. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

a) Vorbemerkung
Die Vorsorgevollmacht ist ebenso wie die Betreuungsverfügung weder im spanischen noch im deutschen Recht geregelt. Die folgenden Ausführungen gelten also gleichermaßen für den spanischen und den deutschen Rechtsbereich. b) Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine andere Person dazu ermächtigen, Sie in rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten und für Sie zu handeln, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sein sollten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die ermächtigte Person grundsätzlich keiner Kontrolle unterliegt und sie für ihre Entscheidungen auch keine gerichtliche Genehmigung braucht. Eine Vorsorgevollmacht sollten Sie daher nur in Erwägung ziehen, wenn Sie der Person ohne jede Einschränkung vertrauen. Sollte dies der Fall sein, hat die Vorsorgevollmacht einen entscheidenden Vorteil: Der oder die Ermächigte wird Ihre individuellen Vorstellungen und Wünsche mit Sicherheit besser kennen als ein gerichtlich bestellter Betreuer.
Ein Muster für eine Vorsorgevollmacht finden Sie ebenfalls untenstehend. Auch dieses Muster ist lediglich ein Vorschlag; für die individuelle Abfassung rät das deutsche Konsulat zur Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar.
c) Betreuungsverfügung
Gibt es keine Person, der Sie die weiten Befugnisse der Vorsorgevollmacht einräumen möchten, können Sie bestimmen, wen das Gericht im Ernstfall zum Betreuer bestellen soll. Bei Existenz einer solchen Betreuungsverfügung ist das Gericht gehalten, den darin geäußerten Wünschen Folge zu leisten. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht wird der so bestimmte Betreuer gerichtlich kontrolliert und bedarf für bestimmte Entscheidungen der gerichtlichen Genehmigung.
Ein Muster für eine Betreuungsverfügung steht Ihnen zum Herunterladen zur Verfügung. Auch hier empfiehlt sich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar.

3. Schlussbemerkungen
Generell ist es natürlich ratsam, sich auf alle Eventualitäten und alle denkbaren Situationen einzurichten und dementsprechend Vorsorge zu treffen. Daher sollten Sie in Erwägung ziehen, sowohl eine Patientenverfügung als auch entweder eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung zu verfassen.
Bei allen drei Erklärungen wird eine Beratung durch einen Arzt, Notar oder Rechtsanwalt empfohlen. Gerade bei der Patientenverfügung nach kanarischem Recht ist die Einhaltung der Vorschriften wichtig; daher empfiehlt es sich, sowohl bei der Form als auch beim Inhalt der Erklärung die Hilfe eines Notars in Anspruch zu nehmen.
Die Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen des Konsulats im Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.
Für eine ausführliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.



Familie Ellen & Simon Märkle

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